Befreiung von BNK-Pflicht wird möglich
Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen gemäß § 9 Abs. 8 EEG 2017 mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Luftfahrthindernissen ausstatten. Die Verpflichtung gilt ab dem 1. Juli 2020, sofern die Umsetzungsfrist nicht durch Festlegung der Bundesnetzagentur verlängert wird. Von dieser Pflicht kann die Behörde auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat Hinweise zur Antragstellung sowie ein Antragsformular erstellt, das für die Antragstellung genutzt werden kann. Die Unterlagen sind auf den Webseiten der Bundesnetzagentur verfügbar.
Weitere Informationen:
- BNetzA (2019): Informationen zur Antragstellung auf Befreiung von der BNK-Pflicht für Windenergieanlagen
- FA Wind (2019): Hintergrundpapier BNK - Genehmigt!