Beteiligungsgesetz in MV beklagt
Gegen das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) hat ein Projektierer kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Klage erhoben. Das Gesetz sieht vor, dass die Vorhabenträger den Kommunen und deren Bewohnern im Fünf-Kilometer-Umkreis von Windenergieanlagen 20 Prozent der Gesellschafteranteile zum Kauf anbieten müssen. Alternativ sind verbilligte Stromtarife für die betroffene Region, Ausgleichsabgaben an die Kommunen oder Spareinlagen für Bürger möglich.
Beanstandet wird, dass das Gesetz bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei, da keine Gesetzgebungskompetenz auf Landesebene bestehe. Zudem greife das Gesetz in die Eigentums- und Berufsfreiheit der Anlagenbetreiber ein, indem die Gesellschaft die Anteile nicht mehr zu selbstgewählten Konditionen frei auf dem Markt veräußern könne bzw. zu Ausgleichsangeboten verpflichtet sei. Auch die Verpflichtung, Windenergieanlagen ausschließlich in bestimmten Rechtsformen zu betreiben, stelle einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar.
Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses war die Rechtmäßigkeit des Gesetzes kontrovers diskutiert worden. In zwei Gutachten kam der wissenschaftliche Dienst des Bundestages jedoch zu dem Ergebnis, dass dem Landesgesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz zustehe und dass die Grundrechte der Anlagenbetreiber nicht verletzt würden.
Seitens der Projektierer wird insbesondere die durch das Gesetz begründete Schlechterstellung der Projekte in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens kritisiert.
Weiterführende Informationen:
- Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V) vom 18. Mai 2016
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zulässigkeit von Beteiligungsmöglichkeiten für betroffene Dritte an Windparkvorhaben, WD 3 - 026/16, 4. Februar 2016
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Vereinbarkeit des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes M-V mit den Grundrechten der Vorhabenträger und Möglichkeiten zur Schaffung entsprechender Regelungen auf Bundesebene, WD 3 - 3000 - 149/16, 7. Juni 2016