Bundestag beschließt EEG 2017

08.07.2016

Bundestag verabschiedet EEG-Novelle zur Einführung von Ausschreibungen der Förderhöhe für erneuerbare Energien.

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Freitag (8. Juli) mit der Koalitionsmehrheit die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Der ursprüngliche Kabinettsentwurf (Drs. 18/8832) vom 20. Juni 2016 wurde vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie in einigen Bereichen noch geändert. In namentlicher Abstimmung votierten 444 Bundestagsabgeordnete für die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (Drs. 18/9096), 121 Abgeordnete waren dagegen, neun enthielten sich. Damit wurde der vom Ausschuss geänderte Gesetzentwurf angenommen. Der Bundesrat verzichtete trotz vielfältiger Kritik darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien, kurz: EEG 2017, sieht im Wesentlichen vor, dass der Wettbewerb bei der Förderung erneuerbarer Energien künftig eine entscheidende Rolle spielen soll. Hierfür wird das jährliche Zubauvolumen für Windenergie-, Solar- und Biomasseanlagen begrenzt. Die Vergütungshöhe für Strom aus Neuanlagen wird über Auktionen festgelegt. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden insbesondere folgende windenergiespezifische Änderungen mit dem EEG 2017 beschlossen:

  • Die in einem Kalenderjahr nicht bezuschlagte Ausschreibungsmenge wird auf das Ausschreibungsvolumen des nächsten Kalenderjahres aufgeschlagen und dabei gleichmäßig über die einzelnen Ausschreibungsrunden verteilt (§ 28 Abs. 1a Nr. 3 EEG 2017).
  • Bürgerenergiegesellschaften sind nur dann in Ausschreibungen privilegiert, wenn auch die Kommune, in der die Windenergieanlage errichtet werden soll, mit mindestens 10 Prozent an dem Projekt beteiligt wird oder den Gemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung im selben Umfang gemacht wurde (§ 36g Abs. 3 EEG 2017).
  • Bürgerenergiegesellschaften, die in der Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, bekommen den Preis des letzten noch bezuschlagten Gebots (§ 36g Abs. 5 EEG 2017). Damit erhalten Bürgerenergiegesellschaften für bis zu sechs Anlagen bzw. 18 MW Leistung stets die höchste Vergütung der jeweiligen Ausschreibungsrunde und damit unter Umständen mehr, als sie zunächst geboten hatten.
  • Die Bundesländer dürfen zusätzliche Maßnahmen oder Regelungen treffen, um die Bürgerbeteiligung an Windenergieprojekten zu stärken (§ 36g Abs. 6 EEG 2017).
  • Die quartalsmäßige Absenkung des anzulegenden Wertes, die zum 1. April 2017 vorgesehen war, sowie die geplante Einmaldegression von 5 Prozent zum 1. Juni 2017 werden über sechs Monate gestreckt, d.h. jeweils zum 1. März, April, Mai, Juni, Juli und August 2017 beträgt die Degression 1,05 Prozent. Danach verringert sich diese jeweils zu Quartalsbeginn auf 0,4 Prozent (§ 46a EEG 2017).
  • Zudem wird mit dem EEG 2017 ein Pilotvorhaben für gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (§ 39i EEG 2017) mit einem jährlichen Ausschreibungsvolumen von 400 MW eingeführt. Außerdem sollen durch technologieneutrale Innovationsausschreibungen „besonders innovative, system- oder netzdienliche Anlagen in Ausschreibungen Zuschläge erhalten können“ (§ 39j EEG 2017).

Bevor das Gesetz planmäßig zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann, muss es erst noch durch die Europäische Kommission notifiziert werden.

Die Neuregelungen des EEG 2017 hat die Stiftung Umweltenergierecht den bisherigen Vorgaben des EEG 2014 gegenübergestellt und die Synopse auf Ihrer Homepage veröffentlicht.

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