EEG 2014 in Kraft getreten

01.08.2014

Heute tritt das EEG 2014 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Steuerung des Ausbaus durch Zielkorridore und die Neuregelung der Vergütung.

Um den Ausbau der Windenergie an Land besser steuern zu können, sieht das EEG 2014 einen verbindlichen Ausbaupfad vor: Jährlich sollen 2500 MW Windenergie an Land zugebaut werden, wobei – anders als bei den anderen Energieträgen – zurückgebaute Anlagen bzw. das Repowering berücksichtigt werden.

Das neue EEG will die Marktintegration der erneuerbaren Energien verbessern, indem die Direktvermarktung für Anlagenbetreiber schrittweise verpflichtend wird. Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung ab 500 kW müssen bereits ab dem
1. August 2014 den von ihnen erzeugten Strom direkt vermarkten. Für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW gilt die Pflicht zur Direktvermarktung erst ab dem 1. August 2016. Eine Einspeisevergütung wird nur noch für Bestandsanlagen, für kleine Anlagen und in Ausnahmefällen gezahlt. Der anzulegende Wert, anhand dessen sowohl die Marktprämie als auch die Einspeisevergütung berechnet wird, beträgt in den ersten fünf Jahren 8,90 Cent/kWh (Anfangswert). Danach beläuft er sich auf 4,95 Cent/kWh.

Das Referenzertragsmodell ist auch im EEG 2014 enthalten. Das Modell stellt sicher, dass windschwache Standorte, an denen geringere Erträge erzielt werden können, wirtschaftlich nicht benachteiligt werden. Der Ausgleich erfolgt durch eine längere Geltung des Anfangswerts.

Grundlegende Änderungen sieht die EEG-Novelle hingegen für die Eigenerzeugung vor: Nach dem EEG 2014 ist für den in Neuanlagen eigenerzeugten Strom grundsätzlich die EEG-Umlage zu zahlen. Auch für die Eigenerzeugung in EE-Anlagen wird künftig eine - wenn auch reduzierte - EEG-Umlage fällig. Ausgenommen von der EEG-Umlagepflicht bleibt jedoch

  • Strom, der für den technischen Betrieb eines Kraftwerks erzeugt wird (Kraftwerkseigenbedarf),
  • Strom, der in Kraftwerken erzeugt wird, die nicht ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind (Inselversorgung),
  • Strom aus EE-Anlagen, soweit für den nicht selbst genutzten Strom keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird sowie
  • Strom bis zu einem Jahresverbrauch von 10 MWh, der in Kleinanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW erzeugt wird (Bagatellgrenze).

Das neue EEG verpflichtet alle Anlagenbetreiber, ihre Anlagen zu registrieren. Eingerichtet und betrieben wird das Register von der Bundesnetzagentur. Einzelheiten zum Anlagenregister und zur Meldepflicht für Anlagenbetreiber finden sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

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