Einfluss von § 245 Abs. 3 BauGB auf Repowering-Vorhaben
Der Anteil der Windenergieanlagen, die bereits länger als 15 Jahre in Betrieb sind, wächst; so gab es Ende 2022 bereits knapp 14.000 dieser Anlagen. Für Betreiber stellt sich die Frage, ob ein Repowering, also der Ersatz von Bestands- durch Neuanlagen, sinnvoll ist. Dafür müssen sie u. a. die Frage beantworten, ob ein Repowering auf der gesetzlich vorgegebenen Fläche überhaupt möglich ist.
Bis zu den durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz vorgegebenen Stichtagen zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2032 sind die Bundesländer jeweils verpflichtet, einen konkret vom Bund festgelegten Anteil ihrer Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Die Konzentrationswirkung von Bestandsplänen gilt dabei fort, solange das Zwischenziel noch nicht erreicht wurde bzw. längstens bis Ende 2027. Für das Repowering von Windenergieanlagen gilt hiervon eine Ausnahme. Die Konzentrationswirkung kann diesen Vorhaben nach der Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung sind berührt. Für Repoweringvorhaben stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese während des Übergangszeitraums vereinfacht zugelassen werden können oder durch das geplante Vorhaben ausnahmsweise die Grundzüge der Planung berührt sind.
Ein heute von der FA Wind herausgegebenes Rechtsgutachten geht dieser Frage nach. Es erfolgt eine juristische Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Berühren der Grundzüge der Planung“ in § 245e Abs. 3 BauGB. Unter dem Titel „Berühren der Grundzüge der Planung“ bei Repoweringvorhaben - Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs im Rahmen des § 245e Abs. 3 BauGB beschreiben die Autorin Prof. Dr. Sabine Schlacke, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbes. Verwaltungs- und Umweltrecht an der Universität Greifswald, und der Autor Arno Wiemann umfassend, welche Auswirkungen die Vorschrift des § 245e Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit Repoweringvorhaben haben kann. Eine Besprechung von Fallkonstellationen aus der Praxis sowie ein juristisches Prüfschema sind ebenfalls Teil der Ausarbeitung.