EU präzisiert de-minimis Regelung
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager hat in einem Antwortschreiben an den Bundesverband WindEnergie (BWE) den Grenzwert für Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht für Windenergieanlagen (WEA) nach den EU-Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen klargestellt.
In dem Schreiben heißt es: „Die Leitlinien beziehen sich auf eine durchschnittlich große Erzeugungseinheit von 2,5 bis 3 MW Kapazität. Die Befreiung vom Erfordernis der wettbewerblichen Ausschreibung gilt daher für Windkraftanlagen mit einer Höchstgrenze von insgesamt 18 MW an installierter Leistung“. Durch die Festlegung auf die Leistungsobergrenze von 18 Megawatt präzisiert die Kommission eine Formulierung innerhalb der de-minimis Regeln (Rd-Nr. 127), wonach für "Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten gilt, […] Beihilfen ohne Ausschreibung … gewährt werden [können]." In der Vergangenheit wurde diese Obergrenze unterschiedlich interpretiert, teilweise dass sechs Anlagen mit je 6 MW – also bis zu 36 MW - von der Teilnahmepflicht an Ausschreibungen zu befreien seien.
Das Bundeswirtschaftsministerium lehnt die Obergrenzen der EU-Kommission für das nationale Ausschreibungsdesign kategorisch ab. Stattdessen sollen WEA nur bis zu einer Leistung von einem Megawatt sowie Prototypen künftig von der Auktion der Vergütungshöhe befreit bleiben.