Gebotshöchstwert bleibt 2020 unverändert
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat durch Beschluss am 29. November 2019 festgelegt, dass zu den sieben windenergiespezifischen Ausschreibungsterminen des Jahres 2020 (1. Februar, 1. März, 1. Juni, 1. Juli, 1. September, 1. Oktober und 1. Dezember) der Wert für Gebote nicht mehr als 6,2 Cent pro Kilowattstunde betragen darf. Damit bleibt die Wertobergrenze für Gebote im Kalenderjahr 2020 unverändert gegenüber dem 2019 geltenden Höchstwert.
Die Behörde nutzte bereits zum dritte Mal (nach 2018: 6,3 ct/kWh und 2019: 6,2 ct/kWh) das Regelungsermessen in § 85a Abs. 1 EEG. Die Wertfestsetzung begründet sie damit, dass anderenfalls der gesetzliche Preismechanismus in § 36b EEG anzuwenden sei, wodurch es im Verlauf des Jahres zu „Höchstwerten oberhalb der Stromgestehungskosten in den Bereich von 6,8 bis 7,8 ct/kWh“ komme. Die Bundesnetzagentur geht auch im Jahr 2020 von einer „schwachen Wettbewerbslage [aus], die zu Zuschlägen zum oder nah am Höchstpreis“ führen. Die Anwendung des gesetzlichen Mechanismus zur Höchstwertbestimmung hätte nach Ansicht der Behörde „eine deutliche Überförderung“ zur Folge.
Weitere Informationen:
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung vom 29.11.2019
- Bundesnetzagentur: Festlegungsbeschluss zum Höchstwert 2020