Leistungserhöhung bei Windrädern im Winter 2022/23
Um die nationale Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten, hat der Deutsche Bundestag Ende September mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (BT-Drs. 20/3497) eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet – darunter auch Sonderregelungen für Windenergieanlagen in § 31k Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die neue Norm erlaubt das Abweichen von genehmigungsrechtlichen Auflagen zum Schattenwurf sowie zum nächtlichen schallreduzierten Leistungsbetrieb. Damit will der Gesetzgeber kurzfristig und zeitlich begrenzt (bis 15. April 2023) die Stromproduktion mit onshore Windenergieanlagen während des Winterhalbjahres erhöhen.
Die Leistungserhöhung soll auf Antrag des Betreibers von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn sich dadurch der Schallleistungspegel der Anlage um nicht mehr als 4 dB(A) im Verhältnis zum bisher genehmigten Wert erhöht. Über den Antrag hat die Behörde innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
Um die Abwicklung derartiger Anträge von den Behörden innerhalb der kurzen Frist zu erleichtern, hat die Autorin des „Windenergie-Handbuchs“ Monika Agatz ein Antragsformular mit kurzer Ausfüllanleitung und Antworten zu häufigen Fragen sowie einen Musterbescheid für Genehmigungsbehörden entworfen. Die Vorlagen werden als elektronische Dateien freizugänglich auf den Webseiten des Windenergie-Handbuchs zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen:
- Deutscher Bundestag (2022): Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (BGBl. I. S.1726 (1728) v. 12.10.2022
- Monika Agatz (2022): Formular und Musterbescheid zu § 31k BImSchG (Abweichungen von den Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage)