Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen
Mit dem Solarpaket I wurden im EEG 2023 naturschutzfachliche Mindestkriterien für Photovoltaik-Freiflächenanlagen neu eingeführt. Diese Kriterien sollen die Biodiversität auf den Flächen erhöhen und die Akzeptanz von Photovoltaik-Freiflächenanlagen fördern.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung eine Förderung erwerben oder deren Förderberechtigung gesetzlich festgelegt ist, müssen mindestens drei von fünf naturschutzfachlichen Mindestkriterien erfüllen, um eine Förderung zu erhalten (§§ 37 Absatz 1a, 48 Absatz 6 EEG 2023). Die Auswahl der Kriterien obliegt dem Betreiber.
Die gesetzlich vorgeschriebenen naturschutzfachlichen Kriterien sind:
- Deckungsgrad von maximal 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens
- Umsetzung einer biodiversitätsfördernden Aufwertung und Pflege der Fläche
- Gewährleistung der Durchgängigkeit für Tierarten
- Anlage von standortgerechten Biotopelementen auf mindestens 10 Prozent der Anlagenfläche
- Verwendung bodenschonender Reinigungsmittel bzw. der Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel
Der vom BMWK herausgegebene Leitfaden enthält allgemeine praktische Hinweise, wie diese Kriterien umzusetzen sind und erläutert geeignete Nachweise. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Anlagenbetreiber die Einhaltung der Kriterien grundsätzlich durch eine Eigenerklärung nachweisen. Der Netzbetreiber ist jedoch berechtigt, die Eigenerklärung mittel zusätzlicher Nachweise zu überprüfen. Beispiele für geeignete Nachweise sind im Leitfaden aufgeführt. Informationen zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Netzbetreiber werden ebenfalls erläutert.
Die besonderen Solaranlagen wie z. B. Agri-PV-Anlagen, Moor-PV-Anlagen, schwimmende PV-Anlagen oder Parkplatz-PV-Anlagen sind von den naturschutzfachlichen Mindestkriterien ausgenommen.