Rechtsklärung für Übergangsanlagen

07.06.2017

Clearingstelle beschließt Hinweise zu ungeklärten Rechtsfragen im EEG 2017.

Die Clearingstelle EEG hat am 30. Mai 2017 einen Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 im Zusammenhang mit Genehmigungen von sogenannten „Übergangs-Windenergieanlagen“ beschlossen. Damit werden offene Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungen an Windenergieanlagen, welche die Übergangsregelung im EEG 2017 beanspruchen, geklärt. Der Hinweis legt die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit a EEG 2017 dahingehend aus, dass das Ausstellungsdatum des Behördenbescheids ausschlaggebend für die Anwendung der Übergangsregelung ist. Nicht erforderlich ist, dass die Genehmigung vor dem 1. Januar 2017 bereits zugegangen oder bekanntgemacht worden ist.

Der Zahlungsanspruch auf die gesetzlich festgelegte Vergütung soll gemäß Hinweis auch nicht durch „branchenübliche Veränderungen“ einer genehmigten Übergangs-Windenergieanlagen gefährdet werden, etwa wenn ein Nachfolgetyp oder ein in Höhe und Leistung vergleichbarer Typs eines anderen Herstellers realisiert wird, weil die ursprüngliche Anlage nicht mehr hergestellt wird oder den technischen Anforderungen nicht mehr genügt. Der Förderanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Änderung eine „Änderungsgenehmigung“ im Sinne des § 16 BImSchG erfordert.

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