Rechtsprechungsübersicht zu § 2 EEG 2023
Im Sommer 2022 ist § 2 EEG 2023 in Kraft getreten, wonach die Erneuerbaren Energien solange als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. ´
Im August 2023 hat die auf Energierecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Maslaton eine Übersicht veröffentlicht, in der relevante Gerichtsentscheidung zum § 2 EEG 2023 zusammengetragen wurden. Im Fokus stehen sieben obergerichtliche Entscheidungen. Anhand dieser Rechtsprechungsübersicht zieht die Kanzlei ein erstes Fazit, inwieweit sich § 2 EEG 2023 positiv auf den Ausbau Erneuerbarer Energien auswirkt. Die obergerichtlichen Entscheidungen beschäftigten sich insbesondere mit drei konkurrierenden Nutzungen – dem Denkmalschutz, der optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohngebiete sowie mit verteidigungspolitischen Belangen der Bundeswehr.
Die Kanzlei schlussfolgert, der Anwendungsbereich des § 2 EEG sei nicht zu unterschätzen, und skizziert die Rechtsprechung seit Inkrafttreten der Regelung: Nach einer Phase der zurückhaltenden Rechtsanwendung würden Gerichte nun so entscheiden, dass Erneuerbaren Energien spürbar Vorrang gegenüber anderen Schutzgütern hätten. Zudem verweisen die Juristen darauf, dass der § 2 EEG 2023 auf dem Klimaschutzgebot aus Art. 20a Grundgesetz gründe, woraus ein großes Gewicht der Regelung abzuleiten sei.
Weitere Informationen:
- Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (2023): Rechtsprechungsübersicht zu § 2 EEG 2023