Vollzugshilfe zu § 6 WindBG
§ 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) regelt die nationale Umsetzung von Artikel 6 der EU-Notfallverordnung und soll zur Beschleunigung der Genehmigung von Windenergieanlagen beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben nun Vollzugsempfehlungen zur Unterstützung der Umsetzung des § 6 WindBG veröffentlicht.
Die Vollzugshilfe geht darauf ein, in welchen Fällen der § 6 WindBG Anwendung findet und welche Rechtsfolgen sich aus der Anwendung ergeben. Unter anderem wird die Definition der Windenergiegebiete, in denen § 6 WindBG Anwendung findet, erläutert. Außerdem wird der Ablauf der modifizierten artenschutzrechtlichen Prüfung ausführlich dargestellt und erklärt.
Da aufgrund des Einbeziehens von baubedingten, artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des § 6 WindBG eine andere Zumutbarkeitsschwelle gilt als im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgesehen, hat die FA Wind ihr Rechentool zur Umsetzung von § 45b BNatSchG an die Anforderungen des § 6 WindBG angepasst. Neben der Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle um 0,3 Prozent entfällt die Berechnung des Basisschutzes, da keine Ausnahmeprüfung mehr zu erfolgen hat. Auch die Bestimmung der Höhe der jährlich zu leistenden Zahlung in ein Artenhilfsprogramm weicht von der Regelung im BNatSchG ab.
Zudem veröffentlicht die FA Wind eine neue Tabelle, in der Maximalwerte für die Anzahl betroffener Flurstücke bzw. die Tage phänologiebedingter Abschaltungen nach § 45b BNatSchG und § 6 WindBG dargestellt werden.
Weitere Informationen:
- BMWK (2023): Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz
- FA Wind (2023): Anwendungshilfen zu Anlage 2 Bundesnaturschutzgesetz und § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz
- FA Wind (2023): Maximalwerte für Abschaltmaßnahmen für den Artenschutz
- FA Wind (2023): Beschleunigung des Windenergieausbaus