Zweite Festlegung zur BNK-Umsetzungsfrist

06.11.2020

Betreiber von Windenergieanlagen an Land müssen bis Ende 2022 ein BNK-System installiert haben.

Die Bundesnetzagentur hat sich in einem aktuellen Beschluss zur Umsetzungsfrist für die Aurüstung kennzeichnungspflichtiger Windenergieanlagen mit einem System der bedarfsgesteuertern bzw. bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (sog. BNK) befasst. Die BNK soll wesentlich dazu beitragen, dass Windenergeianlagen nachts kaum mehr blinken, weil ihr Licht nicht mehr permanent, sondern erst bei einem sich nähernden Flugobjekt angeht. Anlass für den Verlängerungsbeschluss war die Frage, ob die derzeit am Markt aktiven und voraussichtlich demnächst zugelassenen Hersteller von transponderbasierten Systemen in der Lage sind, alle Neu- und Bestandsanlagen fristgerecht mit einem luftfahrtrechtlich zugelassenen BNK-System auszustatten. 

In einem ersten Beschluss hatte die BNEtzA die gesetzliche Frist des § 9 Abs. 8 EEG 2017 bereits auf den 30. Juni 2021 verlängert. Hintergrund der Entscheidung war der noch laufende Umsetzungsprozess der luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Implementierung einer bundesweiten BNK-Pflicht. 

Die bisherige Frist hat die BNetzA nunmehr erneut verlängert. Für Windenergieanlagen an Land bedeutet dies, dass die Betreiber von rund 13.000 Bestands- und Neuanlagen bis zum 31. Dezember 2022 Zeit haben, die geeigneten Schritte einzuleiten, um ein BNK-System installieren zu lassen. Beachtenswert ist, dass die BNetzA für den Verlängerungszeitraum insbesondere an den geschätzten Projektlaufzeiten von sechs bis 18 Monaten orientiert. Für Anlagenbetreiber bedeutet die Fristverlängerung damit nur eine kurze Verschnaufpause, denn die Installation eines luftrechtlich anerkannten BNK-Systems nimmt einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch.

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