Genehmigungsverfahren

Die Einrichtung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) an eine bestehende oder noch zu errichtende Windenergieanlage bedarf mehrerer behördlicher Genehmigungen bzw. Zustimmungen.

BNK im Immissionsschutzverfahren

Die  Befeuerung  einer Windenergieanlage ist Teil ihrer generellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dort findet sie sich in der Regel im Rahmen der Nebenbestimmungen über die Hinderniskennzeichnung. Insofern ist eine Einbeziehung der Immissionsschutzbehörden bei der Ausstattung von Neu- oder Bestandsanlagen mit einem BNK-System unerlässlich.

Bei der nachträglichen Ausrüstung von bestehenden Windenergieanlagen bedarf es dafür einer Änderungsgenehmigung (§15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)), zumindest aber einer Änderungsanzeige (§ 15 BImSchG). Dies hängt von der Frage ab, inwiefern die Anpassung der Befeuerung als wesentlich eingestuft wird. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut die Luftfahrbehörde einzubeziehen.

Luftfahrtrechtliche Anerkennung und Zustimmung

Vor dem Einsatz der BNK an einer Windenergieanlage an einem  bestimmten  Standort  ist  die  Zustimmung  der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass dem Betrieb der Windenergieanlagen mit BNK keine Gefahren für den Luftverkehr entgegenstehen (§ 29 Abs. 1 LuftVG). Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde stützt sich auf die Anerkennung des für den Einsatz geplanten BNK-Systems durch die Deutsche Flugsicherung (DFS). Das Anerkennungsverfahren ist in der AVV Kennzeichnung Nr. 17.4 in Verbindung mit Anhang 6 umfassend geregelt. Danach bedarf es der generellen (Stufe 1) und standortspezifischen Anerkennung (Stufe 2) durch die DFS.

© FA Wind 2019
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Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur

Sofern das BNK-System auf Aktivradar-Technik beruht, muss vor seinem Einsatz die Bundesnetzagentur einbezogen werden. Das Aussenden von Radarsignalen erfolgt über bestimmte Frequenzen, was die Zuteilung einer konkreten Frequenz und den Nachweis zur Gewährleistung des Schutzes von Personen bei elektromagnetischen Feldern (sog. EMVU-Bescheinigung) erfordert. Die Frequenzzuteilung hat für jeden Standort eines BNK-Radars zu erfolgen. Sie gewährleistet eine störungsfreie Frequenznutzung nach dem Telekommunikationsgesetz.

© FA Wind 2019
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Ansprechpartner

Dr. Dirk Sudhaus

T +49 30 64 494 60-69
sudhaus[at]fa-wind-solar.de