Befeuerung
Windenergieanlagen müssen ab einer Gesamthöhe von 100 Metern gekennzeichnet werden - in Sonderfällen, wie in der Nähe von Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen auch bei einer Höhe unter 100 Metern. Moderne leistungsfähige Anlagen überschreiten heute mit ihren Gesamtbauhöhen regelmäßig die 100 Meter-Marke. Sie werden daher mit einer entsprechenden Kennzeichnung an Gondel, Turm und Rotorblättern versehen. Damit sind sie im Landschaftsbild zunehmend sichtbar.
Aufgrund ihrer Besonderheit (drehende Rotorblätter) wurden die Kennzeichnungspflichten speziell für Windenergieanlagen angepasst. Ihre Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der International Civil Aviation Organization (ICAO), Annex 14. In Deutschland wird die Hinderniskennzeichnung durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV Kennzeichnung) konkretisiert.
Vom Gesetzgeber werden unterschiedliche Befeuerungstechniken wie Xenon- oder LED-Leuchten bzw. farbliche Markierungen an den Rotorblattspitzen und am Turm vorgesehen.
Im Hinblick auf die Akzeptanz von Windenergieanlagen haben wissenschaftliche Studien gezeigt, dass sich die von der Befeuerung ausgehenden Lichtemissionen abträglich auf die Wahrnehmung der Anlagen auswirken.
Um die belästigende Wirkung abzustellen, hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2024 die bedarfsgerechte bzw. bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von WEA verpflichtend (mit Ausnahmen) eingeführt (mehr...).
Weitere Informationen
Eigene Aktivitäten
- Webinar zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung am 5. Juni 2020: BNK in Sicht
- Fachaustausch am 14. November 2017 in Schwerin: ON-OFF!? - Fachaustausch zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
FA Wind Publikation
- FA Wind (2022): Update der Umfrage zur Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
- FA Wind (2021): Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
- FA Wind (2020): BNK in Sicht
- FA Wind (2020): Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung - Praxisrelevante Fragen und Antworten zur Anwendung der AVV Kennzeichnung
- FA Wind (2019): BNK - Genehmigt!
- FA Wind (2018): ON – OFF Fachaustausch zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung
- FA Wind (2016): Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) vom 24. April 2020
- Gundula Hübner, Johannes Pohl, Ben Hoen, Jeremy Firestone, Joseph Rand, Debi Elliott, Ryan Haac (2019): Monitoring annoyance and stress effects of wind turbines on nearby residents: A comparison of U.S. and European samples
- Hübner, Gundula; Pohl, Johannes, Universität Halle-Wittenberg (2010): Akzeptanz und Umweltverträglichkeit der Hinderniskennzeichnung von Windenergieanlagen
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
- Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) vom 07. Dezember 1944, (BGBl. 1956 II S. 411), zuletzt geändert durch Protokoll vom 10. Mai 1984 (BGBl. 1996 II S. 210, 1999 II S. 307)