Befeuerung

Windenergieanlagen müssen ab einer Gesamthöhe von 100 Metern gekennzeichnet werden - in Sonderfällen, wie in der Nähe von Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen auch bei einer Höhe unter 100 Metern. Moderne leistungsfähige Anlagen überschreiten heute mit ihren Gesamtbauhöhen regelmäßig die 100 Meter-Marke. Sie werden daher mit einer entsprechenden Kennzeichnung an Gondel, Turm und Rotorblättern versehen. Damit sind sie im Landschaftsbild zunehmend sichtbar.

Aufgrund ihrer Besonderheit (drehende Rotorblätter) wurden die Kennzeichnungspflichten speziell für Windenergieanlagen angepasst. Ihre Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der International Civil Aviation Organization (ICAO), Annex 14.  In Deutschland wird die Hinderniskennzeichnung durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV Kennzeichnung) konkretisiert.
Vom Gesetzgeber werden unterschiedliche Befeuerungstechniken wie Xenon- oder LED-Leuchten bzw. farbliche Markierungen an den Rotorblattspitzen und am Turm vorgesehen.

Im Hinblick auf die Akzeptanz von Windenergieanlagen haben wissenschaftliche Studien gezeigt, dass sich die von der Befeuerung ausgehenden Lichtemissionen abträglich auf die Wahrnehmung der Anlagen auswirken.

Um die belästigende Wirkung abzustellen, hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2024 die bedarfsgerechte bzw. bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von WEA verpflichtend (mit Ausnahmen) eingeführt (mehr...).

 

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