Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

Windenergieanlagen sind aus Gründen der Flugsicherheit zu kennzeichnen. Umfang und Art der Kennzeichnung ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung). Außerhalb von Städten und dicht besiedelten Gebieten gilt die Kennzeichnungspflicht ab einer Höhe von 100 Metern, innerhalb von Städten und dicht besiedelten Gebieten ab einer Höhe von 150 Metern.
Zulassungsvoraussetzungen
Die Kennzeichnung von Windenergieanlagen erfolgt grundsätzlich durch Blinklichter. Seit Ende 2015 besteht zudem die Möglichkeit einer bedarfsgerechten bzw. bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK). Hierfür sieht die AVV besondere Voraussetzungen und ein eigenes Zulassungsverfahren vor (Nr. 17.4 AVV Kennzeichnung). Das gewählte System muss insbesondere luftfahrtrechlich anerkannt werden. Bei Bestandsanlagen ist zudem eine Anpassung der Windenergieanlagengenehmigung in Form einer Änderungsgenehmigung oder zumindest einer –anzeige erforderlich. Unter Umständen ist auch die Bundesnetzagentur in den Genehmigungsprozess einzubeziehen. (mehr ...)
Unterschiedliche Rechtspraxis in den Bundesländern und Bundesrecht
Auch in den Bundesländern hat die BNK Einzug gefunden. Eine weitgehende Regelung hat besonders der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern getroffen. Hier ist die BNK ab dem 1. Januar 2017 in § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern festgeschrieben. In anderen Bundesländern wird ein Abschlag auf die Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild gewährt.
Mit dem Energiesammelgesetz hat die BNK Einzug in das Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG 2017) gefunden. Nach § 9 Abs. 8 EEG sollen kennzeichnungspflichtige Windenergieanlagen in Zukunft mit einer Einrichtung zur BNK ausgestattet werden. Diese Verpflichtung soll sowohl für Neu- als auch Bestandsanlagen gelten. Die Ausstattungspflicht wurde zunächst auf den 1. Juli 2020 datiert. Zugleich hat die Bundesnetzagentur jedoch die Möglichkeit, diese Frist generell zu verlängern oder auch individuelle Ausnahmen von der Verpflichtung zu erteilen. Mit § 9 Abs. 8 EEG soll die BNK zudem auch technologieneutral betrieben werden. Zu diesem Zweck ist geplant die Transpondertechnik in die AVV Kennzeichnung zu implementieren. (mehr…)
Weiterführende Informationen:
- Zweite Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 (BK6-20-207) vom 5. November 2020
- Stellungnahme der Fachagentur Windenergie an Land e.V. im Rahmen der Konsultation des Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 (Az. BK6-20-207) vom 10. September 2020
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) vom 24. April 2020
- Stellungnahme der Fachagentur Windenergie an Land e.V. im Rahmen der Konsultation des Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 (Az. BK6-19-142) vom 25. Juli 2019
- Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Energiesammelgesetz vom 20. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 47, S. 2522)
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2017) vom 21. Juli 2014, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719)
- Erste Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 (BK6-19-142) vom 22. Oktober 2019
- Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (BK6-19-059)