EEG-Vergütung

Direktvermarktung

Die primäre Vergütungsform nach dem heutigen EEG ist die „geförderte Direktvermarktung“. Nach diesem Modell vermarktet der Anlagenbetreiber den Strom selbst und erhält zusätzlich zu dem am Markt erzielten Preis die sogenannte Marktprämie. Die zusätzliche Vergütung über die Marktprämie wird nur gewährt, wenn die Anlage fernsteuerbar ist und der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom aus der geförderten Direktvermarktung erfasst wird. Die Einspeisevergütung kann nur in eng umgrenzten Ausnahmen in Anspruch genommen werden.

Das EEG verpflichtet allerdings keinen Anlagenbetreiber, eine Förderung über die Auszahlung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr steht es jedem Betreiber frei, den in seinen Anlagen erzeugten Strom im Wege der „sonstigen Direktvermarktung“ eigenständig an Dritte weiterzugeben.

Marktprämie

Die Marktprämie wird für Anlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden oder deren Zuschlag vor dem 1.1.2023 erteilt wurde, kalendermonatlich bestimmt. Sie errechnet sich nach Anlage 1 EEG 2023 aus den anzulegenden Werten für den jeweiligen Energieträger abzüglich des sog. Monatsmarktwerts des jeweiligen Energieträgers. Dieser ist das tatsächliche Monatsmittel des Marktwerts für Strom aus Windenergieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse. Für alle anderen Windenergieanlagen wird die Höhe der Marktprämie rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlichen, energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts berechnet.

Seit 2017 wird der anzulegende Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land grundsätzlich im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt. Für jede Anlage gilt also der individuelle anzulegende Wert, den der Bieter geboten und für den er einen Zuschlag erhalten hat („pay as bid“).

Gesetzlich vorgegebene anzulegende Werte können nur beansprucht werden für:
- Windenergieanlagen bis maximal 1 Megwatt Generatorleistung,
- Pilotwindenergieanlagen,
- Anlagen bis 18 Megawatt Leistung von Bürgerenergiegesellschaften, wenn die Anlagen dementsprechend registriert wurden.
Für diese Anlagen bemisst sich der anzulegende Wert gemäß § 46 EEG 2023  aus dem Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots im Vorvorjahr.

Einspeisevergütung

Im Falle der Einspeisevergütung stellt der Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den gesamten erzeugten Strom zur Verfügung, den der ÜNB an der Börse vermarktet. Unabhängig davon, welcher Preis an der Börse für den Strom erzielt wird, erhält der Anlagenbetreiber die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung. Diese liegt bei Windenergieanlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kW um 0,4 Cent unter dem anzulegenden Wert. Die in Ausnahmefällen zu zahlende Einspeisevergütung beläuft sich auf 80 Prozent des anzulegenden Wertes.

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