Genehmigung

Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ein solches ist für Windenergieanlagen über 50 Meter Gesamthöhe immer erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden können sowie dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Ist dies gewährleistet, hat der/die Antragsteller/in einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 6 BImSchG).

© alexsl/istock.com
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Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG). Das bedeutet, dass die sonstigen, für den Betrieb der Anlage(n) erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mitgeprüft und beschieden werden. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen stehen neben der Frage des Immissionsschutzes insofern besonders die Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts, des Bauordnungs- sowie des Bauplanungsrechts im Fokus. Darüber hinaus können weitere fachrechtliche Fragen wie das Luftverkehrsrecht oder der Landschafts- und Denkmalschutz von Relevanz sein.

Das BImSchG sieht sowohl ein vereinfachtes als auch ein förmliches Genehmigungsverfahren vor. Das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG besonders hinsichtlich der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung. Welches Verfahren bei der Genehmigung von Windenergieanlagen durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der zu genehmigenden Anlagen sowie von der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, ab.

Liegen Vorhaben in Windenergiegebieten, die bei der Ausweisung bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben und die nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegen, gelten bis zum 30. Juni 2024 gemäß § 6 WindBG Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Bei diesen Vorhaben entfällt die Pflicht zur UVP und es ist lediglich eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, um auf Grundlage vorhandener Daten verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen anordnen zu können. Sind diese nicht möglich, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten.

 

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