Landschaftsbild

Jede menschliche Einwirkung beeinflusst und verändert die Landschaft, und so prägt auch die Windenergienutzung unser Landschaftsbild mit. Damit dieser Eingriff nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der anwohnenden Menschen führt, ist bereits bei der Standortwahl für Windenergieanlagen ein hohes Maß an Sensibilität erforderlich.

© usdfk/pixabay.com
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Landschaftsbild als planungspraktische und politische Herausforderung

Zur Ermittlung der Schwere eines Eingriffs erfolgt eine Bewertung des Landschaftsbildes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Landschaftsbildempfinden stark abhängig ist von den subjektiven Sichtweisen der Menschen. Dabei gilt die grundsätzliche Frage, was als „schön“ oder als „hässlich“ empfunden wird, als schwer zu beantworten.

Kulturlandschaften, ob flach und ausgeräumt oder bergig und stark strukturiert, unterliegen alle einem permanenten Wandel. Der Mensch verändert sie ständig nach seinen Vorstellungen und Raumansprüchen. Die ästhetische Qualität von Landschaft wird zum einen – wie in Literatur und Fotografie – kultiviert und konserviert. Zum anderen ändern sich über die Generationen hinweg das allgemeine Schönheitsempfinden, die visuellen Gewohnheiten und individuellen Erfahrungen. Diese Vielfalt und Dynamik beeinflussen nicht nur das ästhetische Empfinden, sondern als Folge auch den planerischen Umgang mit dem Landschaftsbild. Für die fachgerechte Planung von Windenergieanlagen bedeutet es, dass hinsichtlich des Eingriffs in das Landschaftsbild ein Mindestmaß an Objektivität hergestellt werden muss, wo eigentlich subjektive und schwer operationalisierbare Faktoren vorherrschen.

Der rechtliche Umgang mit dem Landschaftsbild

Auf bundesgesetzlicher Ebene ist der Schutz des Landschaftsbildes insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nennt als eines der Gesetzesziele, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Landschaft auf Dauer zu sichern. Eingriffe in Natur und Landschaft sind in den §§ 13 ff. BNatSchG geregelt. Demnach sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter weitestmöglich zu vermeiden. Für unvermeidbare Eingriffe sieht § 15 Abs. 2 BNatSchG vor, dass diese auszugleichen oder zu ersetzen sind. Aufgrund der Höhe und der damit verbundenen weiten Sichtbarkeit von Windenergieanlagen gelten diese i. d. R. als nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG, sodass nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten ist. Die bundesrechtlichen Regelungen werden durch die Landesnaturschutzgesetze ergänzt und ausgestaltet. Form und Höhe von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen können in den Bundesländern variieren. (weiterlesen...)

Der Wunsch nach Harmonisierung der Planungsgrundlagen

Die Berechnung der Ersatzgeldzahlung richtet sich i. d. R. nach Landesrecht und weicht zum Teil von den Berechnungsvorgaben des BNatSchG in § 15 Abs. 6 ab. Während zum Beispiel die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dazu eigene Ermächtigungsgrundlagen in ihren Landesnaturschutzgesetzen erlassen haben, gibt es in Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ministerielle Erlasse zur Landschaftsbildbewertung und Berechnung des Ersatzgeldes und in Rheinland-Pfalz eine Handreichung des Landesumweltamtes.

Da die verschiedenen Bewertungsverfahren zu unterschiedlichen Höhen der Ersatzgeldzahlungen führen, wäre eine bundeseinheitliche Lösung wünschenswert. Ursprünglich war eine Regelung zur Vereinheitlichung im Rahmen der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) angedacht. Da sich diese aber nur auf Eingriffe bezieht, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden, gilt sie zwar für Offshore-Windparks, nicht aber für Windenergie-an-Land-Projekte. Diese bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für deren Erteilung in den Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig sind.

Ausblick

In Zeiten der Energiewende wird deutschlandweit in Gesellschaft und Politik diskutiert, welche landschaftsbildverändernde Dimension der Windenergieausbau entfalten darf, welche visuellen Auswirkungen akzeptabel sind und wie Sehgewohnheiten in der Windenergieplanung berücksichtigt werden können. Die Ausbauziele der Windenergie an Land begründen weitere sichtbare Veränderungen von Landschaften. Bewertungsmethoden bedürfen daher einer intensiven, kontinuierlichen Befassung in der (landes-)planerischen Praxis, um sich allgemein gültigen Standards zu nähern und damit auch zukünftig Akzeptanz für die Energiewende zu sichern.

 

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