Natur- und Artenschutz

Der Klimawandel stellt eine ernsthafte Bedrohung für seltene und gefährdete Tierarten dar, da er ihre Lebensräume verändert und ihre Überlebenschancen verringert. Der Ausbau der Windenergienutzung ist eine zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende und trägt maßgeblich zum Klimaschutz bei. Dadurch werden langfristig auch Arten und ihre Lebensräume geschützt.

Gleichzeitig entsteht jedoch ein Konflikt mit dem Artenschutz, da der Betrieb von Windenergieanlagen insbesondere Vögel und Fledermäuse beeinträchtigen kann. Um die Klimaziele zu erreichen, ist es notwendig, diesen Konflikt zu lösen.

Bestimmte Vogelarten, insbesondere Groß- und Greifvögel wie Rotmilan, Wanderfalke und Seeadler, sind aufgrund ihrer Lebensweise besonders gefährdet. Sie laufen Gefahr, mit den Rotorblättern der Anlagen zu kollidieren und dadurch verletzt oder getötet zu werden. Auch einige Fledermausarten können betroffen sein: Neben der Kollisionsgefahr können Verwirbelungen und der durch die Rotorblätter erzeugte plötzliche Druckabfall tödliche Verletzungen bei ihnen verursachen.

Die Herausforderung besteht darin, den Ausbau der Windenergienutzung so zu gestalten, dass der Schutz gefährdeter Arten und die Ziele des Klimaschutzes miteinander in Einklang gebracht werden.

Rechtliche Regelungen zum Artenschutz

Bei allen Windenergievorhaben sind die Vorgaben des Artenschutzrechts zu beachten. Relevant ist insbesondere § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Dieser verbietet, Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, zu verletzen oder zu stören sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.

Bereits im frühen Planungsstadium scheiden viele Flächen für die Windenergienutzung aus. Nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben der EU, des Bundes, der Länder und den entsprechenden Schutzgebietsverordnungen müssen geschützte Teile von Natur und Landschaft, die dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dienen, bei der Flächenausweisung berücksichtigt werden. Gebiete mit strenger Schutzkategorie wie Nationalparks, Naturschutzgebiete und bedeutende Lebensräume bleiben daher von der Windenergienutzung unberührt.

Im Jahr 2022 erhöhte die Bundesregierung die Ausbauziele für die Windenergie und leitete zahlreiche Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren ein. Im Zuge dessen wurde auch das BNatSchG novelliert. Dabei wurde in der Anlage 1 festgelegt, welche Brutvogelarten als kollisionsgefährdet gelten. Für diese wurden artspezifische Nah- und Prüfbereiche um Brutplätze definiert, die bundesweit Anwendung finden.

Im Nahbereich gilt das Tötungs- und Verletzungsrisiko als signifikant erhöht, sodass die Errichtung von Windenergieanlagen dort nur in Ausnahmefällen möglich ist. In den Prüfbereichen sind Untersuchungen und ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich. Außerhalb des erweiterten Prüfbereichs steht dem Betrieb einer Windenergieanlage – bezogen auf die jeweilige Art – aus artenschutzrechtlicher Sicht in der Regel nichts entgegen.

Auch das Repowering von Windenergieanlagen wird durch neue Regelungen erleichtert und vereinfacht. Weitergehende Anforderungen des Natur- und Artenschutzes, wie etwa das Störungsverbot oder der Schutz von Fledermäusen, werden von den meisten Bundesländern im Rahmen von Erlassen, Leitfäden oder Arbeitshilfen konkretisiert.

Im März 2023 wurden Bestimmungen der EU-Notfallverordnung in nationales Recht überführt. Dabei regelt der § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine modifizierte und weniger umfangreiche artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen kann. Diese Vereinfachung gilt jedoch ausschließlich für Vorhaben, die nicht in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparks liegen.

Zur Wahrung des Artenschutzes sind die zuständigen Behörden verpflichtet, auf Grundlage der verfügbaren Daten „geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ anzuordnen. Sollte dies nicht möglich sein oder sich als unzureichend erweisen, sind Betreiber dazu verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm zu leisten. Diese Mittel sind für den dauerhaften Schutz insbesondere der vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten zu verwenden.

Bestandserfassungen

Bei der Planung von Windparks waren bislang umfangreiche Erfassungen vorkommender Vogelarten erforderlich. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen kann in ausgewiesenen Windenergiegebieten nun auf bereits vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Für Projekte außerhalb solcher Gebiete sind jedoch weiterhin Bestandserfassungen erforderlich. Diese erfolgen nach anerkannten Fachstandards und etablierten Methoden.

Kenntnisse über die Nutzung der Vorhabenfläche bspw. zur Nahrungssuche kann über eine Habitatpotenzialanalyse erlangt werden. Eine weitere Methode stellt die Probabilistik dar. Mit ihr lässt sich auf Grundlage von Flugdaten das Kollisions- bzw. Tötungsrisiko an Windenergieanlagen rechnerisch ermitteln und ins Verhältnis zum allgemeinen Grundrisiko setzen.

Schutzmaßnahmen

Zum Schutz von Fledermäusen wurden inzwischen praktikable Lösungen gefunden. So werden die Anlagen zu den Hauptaktivitätszeiten der nachtaktiven Tiere in wärmeren Nächten mit niedrigen Windgeschwindigkeiten abgeschaltet.

Um das Tötungsrisiko für Vögel zu verringern kommen sowohl planerische als auch technische Maßnahmen zum Einsatz. An erster Stelle steht die Standortwahl, bei der konfliktträchtige Bereiche wie Brut- oder Rastgebiete von vornherein ausgeschlossen werden. Durch ein unattraktives Gestalten der Fläche unter dem Rotor kann zudem das Anlocken von schlaggefährdeten Arten vermieden werden. Ein großer Abstand der Rotorunterspitze zum Boden reduziert ebenfalls das Kollisionsrisiko, da viele Vogelarten in geringeren Flughöhen unterwegs sind.

Eine weitere Schutzmaßnahme ist das zeitweise Abschalten von Anlagen, beispielsweise während der Mahd, wenn ein erhöhtes Nahrungsangebot für Greifvögel entsteht und das Risiko von Kollisionen steigt. Auf diese Weise können Kollisionen wirksam verhindert werden.

Zunehmend werden auch technische Systeme zur Betriebsregulierung eingesetzt. Diese Technologien erkennen Vögel, die sich den Rotoren nähern, und lösen automatisch eine Abschaltung der Anlage aus.

Eine Liste fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen findet sich in Anlage 1, Abschnitt 2 des BNatSchG.

 

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