Planung

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Die Realisierung von Windenergievorhaben ist umfassend und komplex. Bereits im Planungsprozess werden wichtige Weichen für den Ausbau der Windenergie gestellt. Es müssen dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen miteinander in Ausgleich gebracht werden.

Die Länder müssen im Rahmen einer Positivplanung bestimmte Anteile ihrer Landesfläche für die Windenergienutzung ausweisen. So schreibt es das Windenergieflächenbedarfsgesetz vor. Bis Ende 2027 bzw. Ende 2032 sollen sie die gesetzlich festgelegten Flächenanteile bereitstellen.

Um einen geordneten Ausbau zu ermöglichen und Konflikte mit anderen Nutzungsarten und Interessen zu vermeiden, wird die Windenergienutzung durch landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne oder Flächennutzungspläne gesteuert. Die Länder entscheiden, auf welcher Planungsebene sie die Flächen ausweisen. Die meisten Länder haben sich für eine regionalplanerische Lösung entschieden.

Bei den gesetzlichen Flächenvorgaben (sog. Flächenbeitragswerte) handelt es sich um Mindestziele, die auch überschritten werden können. Die Länder können also auch mehr Fläche für die Windenergienutzung ausweisen, als gesetzlich vorgegeben ist. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch im Außenbereich privilegiert. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen vorrangig dort errichtet und betrieben werden sollen. Mit dem Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswerte gilt diese Privilegierung nur noch innerhalb planerisch ausgewiesener Windenergiegebiete. Außerhalb des Plangebiets können Windenergieanlagen als sonstige Vorhaben zugelassen werden. Hierfür gelten allerdings strengere Voraussetzungen.

 

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