Luftsicherungsradar

Luftsicherungsradare werden an Flughäfen beispielsweise von der Deutschen Flugsicherung (DFS) oder der Bundeswehr betrieben. Mit ihrer Hilfe wird der Luftraum überwacht. Anhand der Radarbilder lässt sich über Anflugwinkel, -richtung und -höhe die genaue Position von landenden und startenden Flugzeugen bestimmen. Über dieses System werden Piloten so geleitet, dass sie selbst bei schlechter Sicht sicher landen können.

Da Windenergieanlagen (WEA) Fehlechos produzieren können, wurde für Luftsicherungsradare ein Anlagenschutzbereich bis zu 15 Kilometer festgelegt. Durch die Fehlechos sind Flugzeuge direkt über den Radaranlagen nicht mehr sicher zu detektieren. WEA sind jedoch nur dann unzulässig, wenn die Radaranlagen so beeinträchtigt werden, dass dies den Flugbetrieb tatsächlich stört. Für diese Betrachtung sind Kenntnisse über die Flugrouten erforderlich. Neben dem Nachweis einer tatsächlichen Störung des Radarbetriebs und nicht nur der hinnehmbaren Beeinträchtigung, spielt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Zulässigkeit von WEA auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadensfalls eine Rolle.

Der Anlagenbetreiber hat im Genehmigungsverfahren die Möglichkeit mit Hilfe eines Gutachtens nachzuweisen, dass die Radaranlagen von den WEA nicht gestört werden. Teilweise muss ein Windpark hierfür optimiert werden. Das bedeutet, dass gegebenenfalls die Position der WEA verändert oder einige Anlagen aus der Planung herausgenommen werden müssen.

Die Bundeswehr lässt unter Umständen auch WEA mit Störpotential für das Radarsystem zu, sofern diese mit einer Steuerungstechnik zur bedarfsgerechten Abschaltung ausgerüstet werden.

Ansprechpartner

Dr. Dirk Sudhaus

T +49 30 64 494 60-69
sudhaus[at]fa-wind-solar.de