Schallimmissionen

Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen steht häufig das Thema Lärm im Mittelpunkt der Diskussion, denn Windenergieanlagen erzeugen im Betrieb – wie andere großtechnische Anlagen auch – Geräusche. Die als Schall bezeichneten Druckschwankungen, die sich wellenförmig in der umgebenden Luft ausbreiten, entstehen vor allem an den sich drehenden Rotorblättern. Auch Getriebe und Generator erzeugen Geräusche, die jedoch als weniger störend empfunden werden. Häufig wird auch die Frage gestellt, ob die entstehenden Schallimmissionen und insbesondere der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall gesundheitsgefährdend sind (mehr zum Thema Infraschall...).

Der Rechtsrahmen für den Lärmschutz

Um die Beeinträchtigungen für den Menschen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, werden bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hohe Anforderungen zum Schutz der Anwohnenden vor Lärm gestellt. Wie bei allen anderen Industrieanlagen sind dabei die in § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) formulierten Anforderungen des Immissionsschutzrechts erfüllt werden.

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des BImSchG und schlägt eine spezielle Prüfsystematik vor. Darüber hinaus legt sie anhand konkreter Richtwerte für Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete fest, inwieweit dort Schallimmissionen hinzunehmen sind.

Eine Genehmigung wird von der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur erteilt, wenn diese Richtwerte nachweislich eingehalten werden können. Hierzu ist, bevor die Anlage errichtet werden kann, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vom Antragsteller eine Schallimmissionsprognose vorzulegen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) empfiehlt derzeit für die Schallausbreitungsberechnung von Windenergieanlagen das sogenannte „Interimsverfahren“, das als Modifikation zur DIN ISO 9613-2 für hoch liegende Quellen eingeführt wurde.

Eine Genehmigung wird durch die zuständige Immissionsschutzbehörde nur erteilt, wenn die Einhaltung dieser Richtwerte nachgewiesen werden kann. Dazu reicht der Antragstellende vor der Errichtung der Anlage im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Geräuschimmissionsprognose ein. Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfiehlt für die Schallausbreitungsrechnung von Windenergieanlagen zurzeit das sogenannte „Interimsverfahren“, das als Modifikation zur DIN ISO 9613-2 für hoch liegende Quellen eingeführt wurde.

Weitere Möglichkeiten der Lärmvorsorge

Auf Länderebene besteht die Möglichkeit, aus Gründen des Lärmschutzes pauschale Mindestabstände zu Wohngebieten festzulegen. Diese dürfen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) künftig jedoch maximal 1.000 Meter betragen und gelten nur dann, wenn das jeweilige Bundesland zum Stichtag den entsprechenden „Flächenbeitragswert“ nach § 3 Abs. 1 WindBG erreicht hat.

Auch durch den technischen Fortschritt kann das Geräuschverhalten moderner Windenergieanlagen positiv beeinflusst werden. Die Rotorblätter, die für einen wesentlichen Teil der Betriebsgeräusche verantwortlich sind, werden kontinuierlich nicht nur im Hinblick auf einen höheren Wirkungsgrad, sondern auch im Hinblick auf eine Geräuschminderung optimiert. Die Schallemissionen können zudem – insbesondere nachts – durch Leistungs- und Drehzahlbegrenzungen der Anlage im „schalloptimierten Betriebsmodus“ reduziert werden.

 

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