Ausschreibungen für Windenergieanlagen

Anforderungen an Gebote

Das EEG 2017 hat die wettbewerbliche Ermittlung der Vergütungshöhe für Windenergieanlagen eingeführt. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Vergütung nach dem EEG ist die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren.

Im Rahmen der Ausschreibung wird eine zu installierende Leistung in Kilowatt für eine oder mehrere immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen zu einem Gebotswert für den darin erzeugten Strom abgegeben. Geboten wird auf den „anzulegenden Wert“ an einem 100 Prozent-Standort. Der anzulegende Wert wiederum ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Förderhöhe. (mehr…)

Bei Gebotsabgabe müssen die im EEG geregelten und durch die Bundesnetzagentur ergänzten Form- und Fristvorschriften zwingend eingehalten werden. Andernfalls droht der Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren.

Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die in dem Gebot angegebene(n) Anlage(n). Damit hat sich der Gesetzgeber für die „späte Ausschreibung“ entschieden. Die weit vorangeschrittene Entwicklung eines Projekts zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe soll eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit nach Zuschlagserteilung sicherstellen.

Ausnahmen von der Teilnahme an Ausschreibungen

Von der grundsätzlichen Teilnahmepflicht an Ausschreibungen sieht das Gesetz in begrenztem Umfang Ausnahmen vor. Die Zahlung einer Marktprämie ohne erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung ist nur für Kleinwindturbinen bis einschließlich 750 kW und Pilotwindenergieanlagen vorgesehen. (mehr…)

Seit dem Jahr 2023 können zudem Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 15 EEG betrieben werden sollen, von der Ausschreibungsteilnahme befreit werden. Dazu sind die Anlagen bei der Bundesnetzagentur mittels eines Formulars zu registrieren. 

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