Schallimmissionen

Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen steht das Thema Lärm häufig im Fokus der Diskussion, denn Windräder erzeugen im Betrieb - genau wie andere großtechnische Anlagen - Geräusche. Die als Schall bezeichneten Druckschwankungen, die sich über die umgebende Luft als Wellen ausbreiten, entstehen vor allem an den sich drehenden Rotorblättern. Auch von Getriebe und Generator gehen Geräusche aus, die aber als weniger belästigend empfunden werden. Häufig wird auch die Frage aufgeworfen, ob die entstehenden Schallimmissionen und insbesondere der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall gesundheitsgefährdend sei (mehr zum Thema Infraschall...).

Der Rechtsrahmen für den Lärmschutz

Um die Beeinträchtigungen für den Menschen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, werden bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zum Schutz der Anwohnenden vor Lärm hohe Anforderungen gestellt. Wie bei allen anderen Industrieanlagen müssen dabei die in § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) formulierten Anforderungen des Immissionsschutzrechts eingehalten werden.

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert die rechtlichen Vorgaben des BImSchG und schlägt eine spezielle Prüfsystematik vor. Zudem definiert sie mittels konkreter Richtwerte für Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiete, in welchem Maße dort Schallimmissionen zu tolerieren sind.

Eine Genehmigung wird durch die zuständige Immissionsschutzbehörde nur erteilt, wenn die Einhaltung dieser Richtwerte nachgewiesen werden kann. Dazu reicht der Antragstellende vor der Errichtung der Anlage im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Geräuschimmissionsprognose ein. Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfiehlt für die Schallausbreitungsrechnung von Windenergieanlagen zurzeit das sogenannte „Interimsverfahren“, das als Modifikation zur DIN ISO 9613-2 für hoch liegende Quellen eingeführt wurde.

Weitere Möglichkeiten der Lärmvorsorge

Auf Länderebene besteht die Möglichkeit, aus Gründen des Lärmschutzes pauschale Mindestabstände zu Wohngebieten festzulegen. Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) dürfen diese zukünftig jedoch höchstens 1.000 Meter betragen und sind nur gültig, wenn das jeweilige Bundesland zum Stichtag den entsprechenden „Flächenbeitragswert“ nach § 3 Absatz 1 WindBG erreicht hat.

Auch durch den technischen Fortschritt lässt sich das Geräuschverhalten von modernen Windrädern günstig beeinflussen. Die Rotorblätter sind für einen wesentlichen Teil der Betriebsgeräusche verantwortlich und werden fortlaufend nicht nur auf einen höheren Wirkungsgrad, sondern auch auf Geräuschminderung hin optimiert. Eine Minderung der Lärmemissionen kann zudem – insbesondere nachts – durch Leistungs- und Drehzahlbegrenzungen der Anlage im „schalloptimierten Betriebsmodus“ erreicht werden.

 

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